Beim Blick auf die Stromrechnung zählt für viele nur eines: Die Höhe der Rechnung. Dabei steckt auch hier der Teufel im Detail, denn Sie bezahlen längst nicht nur den Strom, den Sie verbrauchen. Fast die Hälfte des Strompreises wird heutzutage durch Steuern, Abgaben und Umlagen verursacht.
Aber was steckt genau dahinter? Und wofür ist das gut? Wir haben für Sie recherchiert und erklären exemplarisch, wie sich der Strompreis unseres Tarifs ssg.classic zusammensetzt.
Darin befinden sich die Kosten für den Stromtransport und den Netzausbau. Aber nicht die gesamten Netzentgelte unserer Kunden bleiben bei Ihren Stadtwerken — ca. ein Drittel bekommen die vorgelagerten Regional- und Übertragungsnetzbetreiber, die für den Langstrecken-Stromtransport in der Bundesrepublik Sorge tragen.
Für die Strombeschaffung und die Kundenbetreuung fallen Kosten an. Die Stadtwerke Strausberg produzieren auch selbst Strom — mittels moderner und umweltfreundlicher Technik in unseren Heizkraftwerken Mitte und Nord sowie unserer Photovoltaikanlage auf dem Dach unseres Verwaltungsgebäudes in der Kastanienallee.
Im Detail fallen hierunter Konzessionsabgabe, Stromsteuer, KWK-Umlage, Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AblaV, Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f (7) EnWG und gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Konzessionsabgabe wird für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege an die Gemeinde gezahlt, um die Verlegung und den Betrieb unserer Leitungen im öffentlichen Raum durchführen zu dürfen. Die Höhe richtet sich nach der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) und dem jeweiligen Konzessionsvertrag zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) und der zuständigen Kommune. Sie geht somit in den städtischen Haushalt über und wird im Haushaltsplan der Stadt Strausberg entsprechend weiterverwendet. Alle Strausberger sind übrigens eingeladen, an den steuerbaren Anteilen der Haushaltsplanung mitzuwirken.
Die Stromsteuer wurde im Zuge der Ökosteuerreform im Jahre 1999 eingeführt. Sie hat das Ziel, durch eine steuerliche Verteuerung von Kraft- und Heizstoffen sowie Strom einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen und somit die Umwelt zu schonen. Eigentlich müsste jeder Stromkunde die Stromsteuer direkt an die Bundeszollverwaltung zahlen, da diese für die Erhebung zuständig ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird sie aber im Regelfall von den EVU verlangt, die sich die Steuer dann von jedem einzelnen Stromkunden erstatten lassen. Wer selbst Strom erzeugt und diesen nutzt, wird auch stromsteuerpflichtig und muss die Steuer selbst an die Bundeszollverwaltung zahlen. Natürlich gibt es auch bei der Stromsteuerpflicht Ausnahmen. So ist beispielsweise Strom, welcher aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wurde, von der Stromsteuer befreit. Die Stromsteuer fließt wie die meisten Steuern in den Bundeshaushalt ein.
Die KWK-Umlage fördert den Ausbau von Anlagen, in denen gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird und die somit ebenfalls zum Schutz der Umwelt beitragen. Diese Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen arbeiten, aufgrund der Verwendung der Abwärme, welche bei der Energieerzeugung entsteht, sehr effizient. Grundlage für die Umlage bildet das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Sie wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich anhand der im Folgejahr auszuzahlenden KWK-Zuschläge ermittelt.
Seit dem 01.01.2012 wird die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhoben. Mit der Umlage werden die Stromnetzentgelte für die ganz großen Stromverbraucher geregelt. Diese erhalten individuelle Netzentgelte und zahlen so deutlich weniger für die Nutzung des Stromnetzes. Um die Einnahmeverluste der Netzbetreiber durch den Wegfall von Netznutzungsentgelten der Großabnehmer aufzufangen und den Netzausbau und damit die Energiewende durch die fehlenden Einnahmen nicht zu gefährden, werden durch die Umlage die erwarteten Verluste von allen Stromkunden aufgefangen. Insbesondere Haushalts- und Gewerbekunden sind von der Umlage betroffen — für alle Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.000.000 kWh gilt der jeweils aktuelle Höchstsatz.
Die Umlage für abschaltbare Lasten § 18 AblaV dient als Ausgleich für Unternehmen mit stromintensiven Produktionsprozessen, denen ein kurzfristiges Abschalten oder Drosseln einiger Teile ihrer Produktion möglich ist. Somit wird das Stromnetz vor Überlastungen geschützt. Die Grundlage dieser Umlage ist die Abschaltbare-Lasten-Verordnung (AbLaV). Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Höhe der Umlage jährlich bis spätestens 25. Oktober für das folgende Kalenderjahr.
Seit dem 01.01.2013 zahlen alle Stromkunden mit weniger als 1.000.000 kWh Verbrauch pro Jahr die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f (7) EnWG. Diese Umlage soll Schadenersatzforderungen decken, die durch einen verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land bzw. durch langandauernde Netzunterbrechungen entstehen könnten.
Auf die Gesamtsumme aller Bestandteile kommt nun noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Seit dem Finanzreformgesetz von 1969 wird die Umsatzsteuer als Gemeinschaftssteuer Bund und Ländern zugeteilt. Ihre Anteile werden durch das Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Zudem sind die Gemeinden seit 1998 am Umsatzsteueraufkommen beteiligt. Was mit der vom Stromkunden gezahlten Umsatzsteuer passiert, bestimmen jeweils für ihren Anteil die Regierung des Bundes, des Landes und der Kommune.