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Energie: Sonstige Themen:

Zur Strompreisbremse 2023

So setzen wir die Strompreisbremse 2023 um

Für die meisten Haushaltskunden greift ab März 2023 die Strompreisbremse. Die Monate Januar und Februar 2023 werden angerechnet. Die Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Darin wird auch die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigt.

Die Preisentlastung im Detail: Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des — vereinfacht gesprochen — bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. Für Strom ist der Arbeitspreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser Preisdeckel bezieht sich auf den Bruttowert und beinhaltet also alle Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.

Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Diese Regelung soll ein Anreiz zum Energiesparen sein. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 40 ct/kWh Strom hat, zahlt den vereinbarten Preis. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt. Wie hoch die Entlastung bei jedem Einzelnen ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.

Um von den Entlastungen für Strom und Wärme zu profitieren, müssen unsere Kund:innen nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Bei der Berechnung der Energiehilfen stützen wir uns auf vergangenheitsbasierte Prognosen. Die gedeckelten Stromkosten werden auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs im Jahr 2021 oder über die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers berechnet.

Über die ab April 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen haben wir unsere Stromkunden bereits informiert. Im Folgenden wollen wir noch einmal anhand eines fiktiven Haushalts auf die wichtigsten Punkte unseres Informationsschreibens eingehen.

Monatlicher Entlastungsbetrag und Abschlagsplan

1 — Monatlicher Abschlag mit Strompreisdeckel

In diesem Beispiel wurde bislang ein monatlicher Abschlag von 93,00 Euro gezahlt. Durch die Strompreisbremse reduziert sich der monatliche Abschlag um 13,00 Euro auf 80,00 Euro.  

2 — Zusammenfassung der Entlastungsbeträge für Januar bis März 2023

Da mit der Abschlagszahlung für den Monat März auch die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar angerechnet werden, reduziert sich der Abschlag für den Monat März um den Entlastungsbetrag in dreifacher Höhe. Im Beispiel reduziert sich der Abschlag für den Monat März entsprechend um 3 x 13,00 Euro = 39,00 Euro. Für den Monat März werden also statt 93,00 Euro nur 54,00 Euro abgebucht.   

In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass der dreifache Entlastungsbetrag den für den Monat März zu zahlenden Abschlag übersteigt und ein Guthaben entsteht. In diesen Fällen wird der März-Abschlag auf 0 Euro angesetzt. Das Guthaben wird in der nächsten Rechnungsstellung, spätestens aber in der Jahresabrechnung berücksichtigt.

Weiterhin gibt es Einzelfälle, in denen die Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar, März und April zusammengefasst und zum 01.05.2023 angerechnet werden. Dies ist bei Kund:innen der Fall, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben und den am 01.04.2023 fälligen Abschlag bereits vorfristig anteilig oder gänzlich bezahlt hatten.  

3 — Fälligkeit des März-Abschlages: 01.04.2023

Bei uns werden die Abschläge immer am Monatsersten rückwirkend für den Vormonat fällig. Der Abschlag für den Monat März ist also erst am 1. April 2023 fällig. Der um den dreifachen Entlastungsbetrag reduzierte Abschlag für den Monat März ist im Abschlagsplan folgerichtig mit Fälligkeit 01.04.2023 angegeben.

Ab 01.05.2023 gilt dann der um den einfachen Entlastungsbetrag reduzierte Abschlag — in unserem Beispiel werden also 80,00 Euro abgebucht.

Berechnung von Entlastungskontingent und Entlastungsbetrag

1 — Jahresverbrauchsprognose (Basismenge)

Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh wird eine Grundmenge von 80 Prozent der aktuell gültigen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers vom Staat subventioniert. Als gültige Jahresverbrauchsprognose kann auch der tatsächliche Jahresverbrauch von 2021 als Basismenge angesetzt werden. 

In unserem Beispiel beträgt die Jahresverbrauchsprognose (= Basismenge) 2.016 kWh. 

2 — Entlastungskontingent

Der Gesetzgeber hat das Entlastungskontingent auf 80 Prozent der Basismenge festgelegt (bzw. 70 Prozent bei Abnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh / Jahr). 

In unserem Beispiel beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent von 2.016 kWh, das entspricht 1.613 kWh. 

3 — Entlastungsbetrag

Für das Entlastungskontingent (in unserem Beispiel 1.613 kWh) greift der staatliche Strompreisdeckel von 40 ct/kWh. 

Werden im Jahr 2023 mehr Kilowattstunden verbraucht als das Entlastungskontingent vorsieht, dann gilt für diesen Mehrverbrauch der reguläre, vertraglich zwischen Ihnen und uns vereinbarte Arbeitspreis. 

In unserem Beispiel nutzt der Kunde unseren Grundversorgungstarif ssg.classic. Der reguläre, vertraglich vereinbarte Arbeitspreis im Grundversorgungstarif ssg.classic beträgt 49,9 ct/kWh. Für jede Kilowattstunde, die im Jahr 2023 über das Entlastungskontingent von 1.613 kWh hinausgeht, werden 49,9 ct/kWh fällig. 

Der Differenzpreis zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis (brutto) abzüglich des staatlichen Referenzpreises beträgt in unserem Beispiel 9,9 ct/kWh. Dieser Differenzpreis wird mit dem ermittelten Entlastungskontingent multipliziert.  In unserem Beispiel beträgt der Entlastungsbetrag für das Jahr 2023 entsprechend: 9,9 ct/kWh x 1.613 kWh = 15.968,7 ct = 159,69 Euro.

4 — Monatliche Anrechnung

Der für das Jahr berechnete Entlastungsbetrag wird auf Ihren Abschlag zu einem Zwölftel angerechnet. Der monatliche Entlastungsbetrag wird dabei kaufmännisch auf volle Euro gerundet.

In unserem Beispiel beträgt der monatliche Entlastungsbetrag 159,69 Euro / 12 = 13,31 Euro. Kaufmännisch gerundet reduziert sich der monatliche Abschlag entsprechend um jeweils 13,00 Euro. 

5 — Berücksichtigung in der Jahresabrechnung

In der Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen exaktem und gerundeten monatlichen Entlastungsbetrag berücksichtigt. Sie profitieren also von der kompletten staatlichen Entlastung — Ihnen geht durch die kaufmännische Rundung nichts verloren.

Was müssen Sie als Kund:in tun?

Bitte klicken Sie auf die für Sie zutreffende Frage.

Sie lassen bei uns per SEPA-Mandat abbuchen?

Sie müssen nicht aktiv werden. Wir buchen alle Abschläge entsprechend dem Zahlungsplan von Ihrem Konto ab.

Sie zahlen per Überweisung oder Dauerauftrag?

Bitte passen Sie Ihre Abschlagszahlungen entsprechend dem Zahlungsplan an, den Sie von uns per Post erhalten haben.

Die Ihnen mitgeteilte Jahresverbrauchsprognose weicht deutlich von Ihren Vorjahreswerten ab?

Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn die Ihnen mitgeteilte Jahresverbrauchsprognose deutlich von Ihren bisherigen Jahresverbräuchen abweicht. In seltenen Fällen sind hier Fehler aufgetreten, die eindeutig waren, z. B. eine Jahresverbrauchsprognose von 7 kWh für ein Einfamilienhaus. Das ist auch bei Ihnen der Fall? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Sie bemerken Unstimmigkeiten in der Berechnung des Entlastungsbetrages oder der monatlichen Anrechnung?

Kommen Sie gern auf uns zu. Wir prüfen dann die Berechnung mit Ihnen gemeinsam. In einzelnen Fällen sind unserem IT-System offenbar Fehler unterlaufen, so dass z. B. der März-Abschlag nicht korrekt berechnet wurde. 

Seien Sie versichert: Auch wenn Sie nicht auf uns zukommen, werden solche Berechnungsfehler behoben. In der Jahresabrechnung werden wie in jedem Jahr alle Abschlagszahlungen mit dem aufgrund des tatsächlichen Jahresverbrauchs zu zahlenden Betrag verglichen und die Differenz als Nachzahlung bzw. Guthaben ausgewiesen. Wir sorgen dafür, dass Ihnen die Ihnen zustehenden staatlichen Entlastungsbeträge in voller Höhe zu Gute kommen,

Wir beraten Sie gern

Stadtwerke Strausberg GmbH
Kastanienallee 38, 15344 Strausberg

Pauline Schulz

Kundenberatung
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Robert Ehrich

Ladeinfrastruktur / Einspeisung
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Ansprechpartner Robert Ehrich