Die Energiewende verändert nicht nur unsere Stromerzeugung, sondern auch die Anforderungen an unser Stromnetz. Mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gelten seit 2024 neue Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Hier erfahren Sie einfach und verständlich, was das für Sie bedeutet und wie Sie künftig durch reduzierte Netzentgelte sparen können.
Der Paragraph regelt den Umgang mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ziel ist es, die Stromnetze auch bei steigender Nutzung von Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeichern stabil zu halten und weiterhin einen Netzanschluss ohne längere Wartezeiten für Verbraucher zu gewährleisten. Dafür wurden neue bundesweite Regeln eingeführt.
Der Netzbetreiber darf bei drohender Überlastung die Leistung bestimmter Geräte zeitweise reduzieren (dimmen). Als Anreiz profitieren Kundinnen und Kunden im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten, was sich positiv auf ihre Stromrechnung auswirkt. Sie sparen künftig und helfen dabei, die Netzsicherheit zu gewährleisten.
Wichtig dabei:
Ihre Geräte werden zu keinem Zeitpunkt komplett abgeschaltet. Die Mindestleistung von 4,2kw bleibt erhalten, sodass Ihre Wärmepumpe mit reduzierter Leistung weiterläuft. Ihr normaler Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Eine Leistungsreduzierung kommt nach aktuellem Stand nur in seltenen Ausnahmefällen zum Einsatz. Netzbetreiber dürfen steuerbare Verbrauchseinrichtungen ausschließlich bei einer konkret drohenden oder bestehenden Überlastung des lokalen Stromnetzes dimmen. Die Dimmung erfolgt nur so lange wie nötig und Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung wird dabei nicht abgeschaltet, sondern mit einer gesetzlich festgelegten Mindestleistung weiterbetrieben. Ob und wann Steuerungsmaßnahmen in einem Netzgebiet durchgeführt wurden, können Sie transparent auf der Plattform VNBdigital nachvollziehen.

Zu steuerbaren Einrichtungen gemäß § 14a EnWG zählen folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW :

Die Regelung gilt für Betreiber neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 im Niederspannungsnetz.
Für Betreiber steuerbarer Einrichtungen mit Inbetriebnahme vor 2024 gelten Übergangsfristen.
Steuerbare Einrichtungen mit einer elektrischen Leistung unter 4,2 kW sind von der Regelung ausgenommen.
Für Wärmepumpen, die folgende Eigenschaften aufweisen, gelten Übergangsregelungen. Sie müssen bis spätestens 31.12.2028 in das neue Modell überführt werden:
Wallboxen, Batteriespeicher und Klimaanlagen sind von dieser verpflichtenden Übergangsregelung ausgenommen. Bei Wärmepumpen gilt: Erfüllt die Anlage die genannten Voraussetzungen nicht, bleibt auch sie von den neuen Regelungen unberührt. Ein freiwilliger Wechsel in das neue Modell ist für alle Anlagen grundsätzlich möglich, jedoch nicht mehr rückgängig zu machen. Voraussetzung für den Wechsel ist, dass die jeweilige Anlage zuvor technisch für die Steuerbarkeit nach § 14a EnWG umgerüstet wurde.
Sie sind unsicher, ob Ihre Anlage betroffen ist?
Nutzen Sie unseren Online-Check und erfahren Sie mit wenigen Klicks, was Sie jetzt tun müssen.

Netzentgelte werden von Ihrem Netzbetreiber erhoben und sind ein Bestandteil Ihres Strompreises. Die Abrechnung erfolgt in der Regel über Ihren Stromlieferanten. Sie brauchen also nichts weiter zu tun, die Reduzierung Ihrer Netzentgelte wird für Sie direkt auf der Stromrechnung Ihres Stromanbieters verrechnet.
Für die Netzentgeltreduzierung stehen verschiedene Module zur Verfügung. Standardmäßig wird Ihre Anlage dem Modul 1 zugeordnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ Modul 2 oder Modul 3 wählen. Die Beantragung der Module muss bei Ihrem Netzbetreiber erfolgen. Hier geht es zum Onlineformular
Welches Modul für Sie am besten geeignet ist, hängt von Ihrer Verbrauchseinrichtung und Ihrem individuellen Stromverbrauch ab.
Die aktuell geltenden Netzentgelte der Stadtwerke Strausberg können Sie hier einsehen:
Netzentgelte gültig ab 01.01.2026
Welche Voraussetzungen für die einzelnen Module gelten und welche Variante für Sie am besten geeignet ist, erfahren Sie in unserem untenstehenden Online-Check.

Sie erhalten einen festen Nachlass auf Ihr Netzentgelt. Die Höhe der Entlastung wird jährlich festgelegt und ist unabhängig von Ihrem tatsächlichen Stromverbrauch. Sie hängt von den Netzentgelten Ihres Netzbetreibers ab.
Dieses Modul wird standardmäßig angewendet. Ein separater Zähler ist nicht erforderlich.

Bei Modul 2 wird der Arbeitspreis des Netzentgelts um 60 % reduziert. Die Höhe Ihrer Entlastung richtet sich damit stärker nach dem tatsächlichen Stromverbrauch Ihrer Anlage.
Ein separater Zähler für das steuerbare Gerät muss hierfür vorhanden sein oder montiert werden.

Sie können von unterschiedlichen Netzentgelten je nach Tageszeit (3 verschiedene Tarifstufen) profitieren. Wer seinen Stromverbrauch gezielt in Zeiten mit geringer Netzauslastung verlagert, kann zusätzliche Einsparungen erzielen.
Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 genutzt werden. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem.
Mit wenigen Angaben erhalten Sie schnell einen Überblick darüber, welche § 14a-Regelung für Sie relevant ist und welche Optionen am besten zu Ihrer Anlage passen.

Mit den neuen Regelungen werden steuerbare Verbrauchseinrichtungen intelligent in das Stromnetz integriert. Dafür sind bestimmte technische Voraussetzungen notwendig. Die gute Nachricht: Für viele Anlagen gibt es bereits heute praktikable Übergangslösungen. Damit der Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf netzdienlich regeln kann, wird künftig moderne Steuerungstechnik eingesetzt.
Zur technischen Ausstattung gehören:
Die Steuerbox empfängt bei hoher Netzauslastung ein Signal des Netzbetreibers und reduziert die Leistung der Anlage automatisch. Dabei bleibt die Versorgung weiterhin gewährleistet — Ihre Anlage wird nicht vollständig abgeschaltet.
Ihr Elektroinstallateur unterstützt Sie bei der technischen Umsetzung und Anmeldung Ihrer Anlage.
Für Modul 2 wird ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung benötigt.
Hinweis: Modul 3 kann nur genutzt werden, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die konkrete Verfügbarkeit und Umsetzung stimmen Sie mit Ihrem Netzbetreiber ab.
Hier finden Sie Ihren passenden Stromtarif
Netznutzungsentgelte — auch Netzentgelte genannt — sind Gebühren für die Nutzung der Stromnetze und Bestandteil Ihres Strompreises. Sie finanzieren Betrieb, Wartung und Ausbau der Stromnetze. Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen profitieren nach § 14a EnWG von reduzierten Netzentgelten und können dadurch Stromkosten sparen.
Die aktuell geltenden Netzentgelte für 2026 können Sie hier einsehen.
Bei hoher Auslastung des Stromnetzes darf der Netzbetreiber die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend „dimmen“, also reduzieren.
Das bedeutet konkret:
Beispiel:
Ihre Wallbox lädt das E-Auto während einer Netzspitze etwas langsamer. Der Ladevorgang wird jedoch nicht komplett gestoppt. Die Steuerung dient ausschließlich der Stabilisierung des Stromnetzes und erfolgt nur bei Bedarf.
Ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer sicheren Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway). Es erfasst den Stromverbrauch automatisch und übermittelt die Messwerte verschlüsselt. Dadurch werden Zählerstände nicht mehr manuell abgelesen und Energieverbräuche können transparenter nachvollzogen werden. Smart Meter bilden zudem die technische Grundlage für viele Anwendungen der Energiewende, beispielsweise die Steuerung von Wärmepumpen, Wallboxen oder die Nutzung zeitvariabler Stromtarife.
Nein. Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Stromzähler, der Ihren Stromverbrauch erfasst und am Gerät anzeigt. Ein intelligentes Messsystem (iMSys) besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway, das die Verbrauchsdaten sicher übermittelt. Für bestimmte Anwendungen nach § 14a EnWG — beispielsweise die Nutzung von Modul 3 — ist ein intelligentes Messsystem erforderlich.
Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung wie eine Wärmepumpe, Wallbox oder einen Batteriespeicher ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen haben oder neu installieren möchten, sollten Sie zunächst prüfen, welche Regelungen für Ihre Anlage gelten. In vielen Fällen übernimmt Ihr Elektrofachbetrieb die notwendigen Anmeldungen und technischen Voraussetzungen.
Bestehende Wärmepumpen, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb waren, sind in der Regel von den Übergangsregelungen oder dem Bestandsschutz erfasst. Für Sie gelten Übergangsregelungen. Selbstverständlich dürfen aber auch Sie von den neuen Modulen profitieren.
Auf dieser Seite finden Sie mit wenigen Klicks alle Informationen, die für Ihre individuelle Situation relevant sind.
Nachdem Sie sich entschieden haben, übernimmt Ihre Elektrofachkraft die gegebenenfalls nötige Installation sowie die Inbetriebsetzung für Sie. Sie müssen nichts weiter tun. Darüber hinaus sorgt Ihre Elektrofachkraft dafür, dass die Anlage den geltenden Bestimmungen und Richtlinien entspricht.
Ja. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können freiwillig in die neue Regelung nach § 14a EnWG wechseln und von den reduzierten Netzentgelten profitieren. Voraussetzung ist, dass die technischen Anforderungen für die Steuerbarkeit erfüllt werden.
Hierfür können Anpassungen an Ihrer Anlage sowie der Einbau zusätzlicher Technik erforderlich sein. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Elektrofachbetrieb beraten. Dieser kann prüfen, welche Maßnahmen in Ihrem individuellen Fall notwendig sind.
In den meisten Fällen ist kein zusätzlicher Stromzähler erforderlich. Möchten Sie jedoch die Netzentgeltreduzierung nach Modul 2 nutzen, ist ein separater Zähler notwendig. Ihr Elektrofachbetrieb berät Sie hierzu gerne.
Die Kosten für die Umsetzung der Anforderungen nach § 14a EnWG hängen von Ihrer individuellen Anlagensituation ab. In der Regel fallen Kosten für den Elektrofachbetrieb an, der die erforderlichen Anpassungen an Ihrer Anlage vornimmt, beispielsweise die Installation einer Steuerleitung oder weiterer technischer Komponenten.
Um die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung zu ermöglichen, kann zudem der Einbau einer Steuerbox erforderlich sein. Für deren Betrieb fallen in der Regel laufende Kosten an. Darüber hinaus entstehen für das intelligente Messsystem (Smart Meter) jährliche Messentgelte, die vom zuständigen Messstellenbetreiber erhoben werden.
Da Umfang und Kosten der notwendigen Maßnahmen von den örtlichen Gegebenheiten abhängen, empfehlen wir Ihnen, sich von Ihrem Elektrofachbetrieb individuell beraten zu lassen. Dieser kann den erforderlichen Umrüstungsaufwand und die damit verbundenen Kosten für Ihre Anlage einschätzen.
Wenn Sie statt der standardmäßigen Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 ein anderes Modell nutzen möchten, können Sie einen Wechsel zu Modul 2 oder — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — zu Modul 3 beantragen. Der Antrag ist bei Ihrem jeweiligen Netzbetreiber zu stellen. Dieser prüft die erforderlichen Voraussetzungen und veranlasst die Umstellung. Bitte beachten Sie, dass je nach gewähltem Modul zusätzliche technische Anforderungen, beispielsweise an die Messung Ihrer Verbrauchseinrichtung, erfüllt sein müssen.
Informationen zu den einzelnen Modulen und den jeweiligen Voraussetzungen finden Sie auf dieser Homepage.
Nein. Nachtspeicherheizungen zählen nicht zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG und sind daher von den seit 2024 geltenden Regelungen ausgenommen.
Werden an einem Netzanschluss mehrere Klimageräte und/oder Wärmepumpen betrieben, ist die gesamte elektrische Anschlussleistung dieser Anlagen entscheidend. Überschreitet die Summe der Anschlussleistungen 4,2 kW, fallen die Geräte grundsätzlich unter die Regelungen des § 14a EnWG.
Beispiel: Eine Klimaanlage mit 3,4 kW und eine Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung mit 3,8 kW liegen einzeln jeweils unter der Grenze von 4,2 kW. Werden beide hinter demselben Netzanschluss betrieben, ergibt sich eine Gesamtleistung von 7,2 kW. Damit greifen die Vorgaben des § 14a EnWG für diese Anlagen und die erforderliche Steuerbarkeit muss entsprechend sichergestellt werden.
Wichtig dabei: Maßgeblich ist die elektrische Anschlussleistung der Geräte — nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe oder die Kühlleistung eines Klimageräts.
Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von bis zu 4,2 kW sind zwar weiterhin beim Netzbetreiber anzumelden, sind von der Regelung nach § 14a EnWG nicht betroffen.

